Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Druckluft Werkzeug Technik Berlin GmbH, Köthen

zur Verwendung gegenüber: Einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer);
Juristischen Personen öffentlichen Rechts oder einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen

§ 1 Angebote und Vertragsschluss

Für alle Angebote und Aufträge sind ausschließlich nachstehende Vertragsbedingungen maßgebend. Zwischen dem Kunden und DWT wird beim ersten Vertragsschluss vereinbart, dass diese Bedingungen auf sämtlichen Folgegeschäften – auch solchen, die mündlich, insbesondere telefonisch abgeschlossen werden – zugrunde liegen.
Die Angebote von DWT sind freibleibend. Die erteilten Aufträge werden erst durch die schriftliche Bestätigung von DWT verbindlich. An Bestellungen ist der Auftraggeber 4 Wochen ab Zugang bei DWT gebunden.
Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch DWT.
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen körperlicher oder unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – behält sich DWT Eigentums- und Urheberrechte vor. Dritten dürfen sie nicht zugänglich gemacht werden.
Soweit in diesen Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen Schriftform gefordert wird, ist diese auch eingehalten, wenn eine Erklärung per Telefax oder in elektronischer Form (E-Mail) erfolgt.

§ 2 Umfang der Lieferungspflicht

Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch DWT maßgebend.
Maßangaben, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den Angeboten gehören, sind nur annähernd maßgebend, es sei denn, sie werden ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
Teillieferungen sind zulässig, soweit dies für den Auftraggeber zumutbar ist.

§ 3 Preis und Zahlung

Sämtliche Preise gelten ab Herstellerwerk, bzw. ab Betriebsgelände DWT und für ausländische Fabrikate ab deutscher Grenze ausschließlich Verpackung und zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
Die Zahlung des Kaufpreises, hat sofern nichts anderes vereinbart ist, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen.
Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn DWT nach Vertragsabschluss bekannt wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, ist DWT berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auszuführen.
Das Recht zur Zurückbehaltung von Zahlungen oder zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen steht dem Auftraggeber nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 4 Lieferzeit

Eine vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand das Lager von DWT oder das Herstellerwerk verlassen hat bzw. die Versandbereitschaft dem Auftraggeber angezeigt worden ist.
Bei Arbeitskämpfen und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches von DWT liegen oder bei Hindernissen, für die das Herstellerwerk verantwortlich ist, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Das gilt auch dann, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Verzugs entstanden sind.
Entsteht dem Auftraggeber wegen einer von DWT verschuldeten Verzögerung, insbesondere bei einem mit DWT fest vereinbarten Liefertermin, ein Schaden, so ist der Auftraggeber berechtigt, eine Entschädigung zu beanspruchen. Bei leichter Fahrlässigkeit beträgt sie für jede volle Woche der Terminüberschreitung ½ / 100, im Ganzen aber höchsten 5 / 100 des Teil- bzw. Gesamtnettoauftrages, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig geliefert worden ist. Alle weiteren Ersatzansprüche wegen verschuldeter Verzögerungen sind bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden ihm ab dem 14. Tag, vom Tag der Bekanntgabe der Versandbereitschaft angerechnet, die bei Dritten entstandenen Lagerkosten und beim Lagern bei DWT ½ / 100 des Rechnungsbetrages je Monat berechnet.
DWT ist berechtigt, nach Gewährung einer fruchtlos verlaufenden Nachfrist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessener Fristverlängerung zu beliefern.
Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers aus dem Kaufvertrag voraus.

§ 5 Gefahrenübergang und Entgegennahme des Liefergegenstandes

Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers von DWT oder des Herstellerwerkes geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Bei Verlassen des Lagers von DWT oder des Herstellerwerkes geht die Gefahr auf den Auftraggeber auch dann über, wenn der Transport mit Beförderungsmitteln von DWT erfolgt.
Auf Wunsch des Auftraggebers wird auf seine Kosten die Ladung durch DWT gegen Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.
Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die DWT nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Anzeige der Versandbereitschaft ab auf den Auftraggeber über. Auf Wunsch des Auftragnehmers ist DWT verpflichtet, den Liefergegenstand gegen Schäden zu versichern. Die Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen vom Auftraggeber unbeschadet der Rechte aus § 7 in Empfang zu nehmen. Teillieferungen sind zulässig.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

DWT behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur völligen Bezahlung sämtlicher ihm aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zustehenden Forderungen vor. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung.
Übersteigt der Schätzwert des als Sicherheit für DWT dienenden Vorbehaltsgutes den noch nicht beglichenen Forderungen an den Auftraggeber um mehr als 50 % so ist DWT auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten seiner Wahl verpflichtet.
Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstiger Verfügungen durch Dritte hat er DWT unverzüglich davon zu benachrichtigen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist DWT zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch DWT gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
Verlangt DWT die Herausgabe der Vorbehaltsware, so ist DWT berechtigt, diese nach Vorankündigung durch Verkauf an Dritte oder durch Ankauf zum Händlerkaufpreis, der auf Wunsch des Auftraggebers bei einem öffentlich bestellten Sachverständigen festgestellt wird, zu verwerten. Bei Verkauf an Dritte wird der Erlös unter Abzug entstandener Aufwendungen und einer Vertriebskostenpauschale in Höhe von 15 / 100 des Verwertungserlöses auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers angerechnet.
DWT ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Auftraggebers gegen Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Auftraggeber selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

§ 7 Haftung für Mängel der Lieferung

Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl von DWT nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen. Sachmängelansprüche – gleich aus welchen Rechtsgründen – verjähren in 12 Monaten ab Auslieferung. Dies gilt nicht, wenn es sich um Mängel eines Bauwerkes oder um Sachen für ein Bauwerk handelt und diese den Sachmangel verursacht haben. Abweichend von Satz 1 gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei vorsätzlichem oder arglistigem Verhalten. Ersetzte Teile werden Eigentum von DWT.
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Fristen nach Ziffer 1. bei Einsatz des gelieferten Produktes im Einschichtbetrieb. Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen.
Der Auftraggeber muss DWT Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht innerhalb dieser Frist entdeckt werden können, sind DWT unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:

  •  ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung
  • fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte
  • bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die vorliegende Betriebsanweisung
  • bei übermäßiger Beanspruchung und
  • bei Verwendung von ungeeigneten Betriebsmitteln, insbesondere bei Verwendung nicht entsprechend der Vorgaben der Betriebsanleitung aufbereiteter Druckluft und Austauschwerkstoffe, dazu gehören nicht herstelleroriginale Ersatzteile oder Zubehörteile.

Zur Vornahme aller von DWT nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach Verständigung mit DWT die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; sonst ist DWT von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen DWT sofort zu verständigen ist oder wenn DWT mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von DWT angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.
Bei berechtigter Beanstandung ist das mangelhafte Produkt nach Wahl durch DWT und auf Kosten von DWT

  • zur Reparatur und anschließender Rücksendung an DWT zu übersenden
  • oder der Auftraggeber hält das mangelhafte Produkt bereit und Servicepersonal von DWT wird zum Auftraggeber geschickt, um die Reparatur vorzunehmen.

Falls der Auftraggeber verlangt, dass Nachbesserungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann DWT diesem Verlangen entsprechen, wobei ausgetauschte Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen von DWT durch den Auftraggeber zu bezahlen sind.
Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß, ohne vorherige Genehmigung von DWT vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
Für weitere Ansprüche des Auftraggebers bei Sachmängeln nicht gebrauchter Liefergegenstände gilt die Regelung in § 8 Ziffer 5 Satz 1.
Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz sind ausgeschlossen.
Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung verkauft, es sei denn DWT hat den Mangel arglistig verschwiegen oder dessen Abwesenheit garantiert.
Sofern nichts abweichendes vereinbart ist, wird DWT im Inland seine Lieferungen frei von Schutzrechten und Urheberrechten Dritter erbringen. Sollte trotzdem eine entsprechende Schutzrechtsverletzung vorliegen, wird DWT entweder ein entsprechendes Benutzungsrecht vom Dritten verschaffen oder den Liefergegenstand insoweit modifizieren, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. Soweit dies für DWT nicht zur angemessenen oder zumutbaren Bedingungen möglich ist, sind sowohl der Auftraggeber als auch DWT zum Rücktritt berechtigt.
Im Übrigen gelten bei Vorliegen von Rechtsmängeln die Bestimmungen des § 7 entsprechend, wobei Ansprüche des Auftraggebers nur dann bestehen, wenn dieser DWT über eventuelle von Dritten geltend gemachte Ansprüche unverzüglich schriftlich informiert, eine behauptete Verletzungshandlung weder direkt noch indirekt anerkennt, DWT alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleiben, die Rechtsverletzung nicht darauf beruht, dass der Auftraggeber den Liefergegenstand verändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf einer Anweisung des Auftraggebers zurückzuführen ist.

§ 8 Rechte des Auftraggebers auf Rücktritt oder Minderung sowie sonstiger Haftung von DWT

Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn DWT die gesamte Leistung endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen von DWT. Der Auftraggeber kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei der Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Auftraggeber die Gegenleistung entsprechend mindern.
Liegt Leistungsverzug im Sinne des § 4 vor und gewährt der Auftraggeber der in Verzug befindlichen DWT eine angemessene Nachfrist, und wird diese Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt.
Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Auftraggebers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
Der Auftraggeber hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn DWT eine ihm angestellte angemessene Nachfrist für die Behebung oder Nachbesserung eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht des Auftraggebers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzlieferungen durch DWT.
Weitere Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand entstanden sind, bestehen nur

  • bei grobem Verschulden
  • bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
  • bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens
  • in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand, für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird
  • beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen Schäden die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern
  • bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit DWT garantiert hat.

Im Übrigen sind weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Kündigung, Minderung oder Schadensersatz ausgeschlossen.

§ 9 Haftung für Nebenpflichten

Wenn durch Verschulden von DWT der gelieferte Gegenstand vom Auftraggeber infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen der §§ 7 und 8 entsprechend.

§ 10 Gerichtsstand / Erfüllungsort

Erfüllungsort für Zahlungen und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess – ist, wenn der Auftraggeber Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsbedingung der Hauptsitz von DWT Berlin oder – nach seiner Wahl – der Sitz der Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat.